Verkehrsberuhigte Bereiche – Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung z. 6. eine Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) oder Pflasterwechsel. Flächen sind nicht niveaugleich.